Ibn Al-Haajj (rahimahullah) erwähnte in den Verhaltensregeln zur Verrichtung der Notdurft:
„Man soll vermeiden, seinen Finger in seinen Anus einzuführen; es ist die Praxis übler Menschen, die verboten ist, daher ist es untersagt.“
An-Nafraawi (rahimahullah) sagte:
„Das Waschen innerhalb der Privatbereiche nach der Verrichtung der Notdurft ist weder verpflichtend noch erwünscht. Man sollte eine solche Praxis aufgeben, d. h., dass ein Mann oder eine Frau seinen/ihren Finger in seine/ihre Privatbereiche einführt. Es ist eine Neuerung und wird als Homosexualität betrachtet.“
Al-Khaadimi (rahimahullah) sagte, während er die Übel aufzählte, die man mit seiner Hand begeht:
„Zu den Übeln gehört das Einführen eines Fingers in die Privatbereiche, außer zum Zweck der medizinischen Behandlung.“